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P3 25 291

Rechtsverweigerung und -verzögerung

Wallis · 2026-02-26 · Deutsch VS
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Staatsanwaltschaft kann jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung oder -verzögerung erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 2 StPO). Als Beschwerdeinstanz amtet ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzips (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Bundes- gerichtsurteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen (CALAME, in: KUHN / JEAN- NERET / PERRIER DEPEURSINGE [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.3 Die Rechtsmittelinstanz ist weder an die Begründung noch an die Anträge der Par- teien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO). Sie kann bei Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde Weisungen er- teilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erhebe Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung. Mehrfache Rechtsverweigerung liege vor, weil die Eingabe vom 15. April sowie die E-Mails vom 22. September und das Schreiben vom

10. Oktober 2025 unbeantwortet geblieben seien und die Staatsanwaltschaft erst auf ihr Schreiben vom 5. November 2025 reagiert habe. Weiter verweigere die

- 4 - Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Anerkennung des Mandatsverhältnisses der Be- schwerdeführerin mit Rechtsanwalt Y _________. Die neu eingereicht Vollmacht sei vom Kantonsgericht im konkursrechtlichen Verfahren LP 25 41 akzeptiert worden. Das Kon- kursamt habe telefonisch informiert, dass es nicht für die Unterzeichnung der Vollmacht zuständig sei. Zudem riskiere die Konkursmasse wegen dieses Mandats keinen Scha- den, zumal mit einer Drittpartei eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei und die Beschwerdeführerin keine Vergütung zu leisten habe. Der Verwaltungsrat verliere zwar die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Gesellschaft, er bleibe indes Verwaltungs- rat und habe weiterhin eine Aufgabe für die Aktiengesellschaft zu erfüllen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft nicht auf den Antrag auf Untersuchungshaft in der Eingabe vom

15. April 2025 eingegangen. Auch wenn sie nicht direkt antragsberechtigt sei, könne doch verlangt werden, dass der Antrag bearbeitet werde. Schliesslich liege auch eine massive Rechtsverzögerung vor. Die Strafanzeige sei am 27. März 2025 gestellt worden und acht Monate später sei die beschuldigte Person noch nicht einvernommen worden.

E. 2.2 Betreffend der Akteneinsicht verweist die Staatsanwaltschaft auf Art. 101 Abs. 1 StPO e contrario. Da die möglicherweise beschuldigten Personen noch nicht einvernom- men worden seien, bestehe kein Recht auf Akteneinsicht. Zur Vertretung der Beschwer- deführerin führt die Staatsanwaltschaft aus, am 12. November 2025 sei der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung die aufschiebende Wirkung entzogen worden (vgl. das Dos- sier). Nach ihrer Auffassung sei der Verwaltungsrat seit diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, die Gemeinschuldnerin zu vertreten. Dieses Recht stehe alleine dem Kon- kursamt zu. Die Vollmacht vom 19. November 2025 sei daher nicht durch eine vertre- tungsberechtigte Person unterzeichnet worden. Zudem befinde sich die unterzeich- nende Person im vorliegenden Verfahren in einem potenziellen Interessenkonflikt und ihre Vertretungsberechtigung sei auch aus diesem Grund nicht gegeben. Schliesslich seien die Strafanzeigen und deren Ergänzungen der Polizei zur Aufnahme der Ermitt- lungen weitergeleitet worden. Es seien erhebliche Vorabklärungen zu treffen, bevor die Beschuldigteneinvernahme sinnvollerweise vorgenommen werden könne. Die Vertre- tungsmacht von Rechtsanwalt Y _________ sei am 22. September bereits fraglich resp. nicht gegeben gewesen. Zudem sei die Eingabe nicht nach den Formen von Art. 110 StPO erfolgt, sodass es sich ihres Erachtens um eine formlose Kontaktaufnahme einer nicht verfahrensbeteiligten Person gehandelt habe. Als sich der Anwalt am 10. Oktober 2025 formgerecht an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, sei der Konkurs sistiert ge- wesen. Es sei tunlich gewesen, den Ausangang des Verfahrens abzuwarten, bevor auf das Schreiben reagiert werde, damit bezüglich der Vertretung der Beschwerdeführerin klare Verhältnisse herrschen würden. Die weiteren Mitteilungen seien zeitnah

- 5 - beantwortet und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert worden. An- statt einer Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde eingereicht. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin, wie sie selber vorbringe, bezüglich der Untersuchungshaft nicht antragsberechtigt. Eine Reaktion auf ihre Sug- gestion erübrige sich deswegen. Im Verfahren seien aufgrund des Nachlass- und Kon- kursverfahrens wiederholt neue Abklärungen erforderlich gewesen und es würden der- zeit noch mehrere Editionsverfahren laufen. Die Polizei sei angewiesen die Einvernahme nach der Analyse der Akten vorzunehmen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei Geschädigte und Anzeigeer- statterin. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein potenzieller Interessenkonflikt be- stehe. Die hypothetischen Möglichkeiten weiterer beschuldigter Personen oder eines po- tenziellen Interessenkonflikts dürften nicht genügen, einen legitimen Anspruch auf Ak- teneinsicht zu verweigern. Bezüglich der Vertretung der Beschwerdeführerin sei festzu- halten, dass der Verwaltungsrat nach Art. 204 SchKG e contrario und mit Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche in BGE 146 III 441 bestätigt worden sei, sehr wohl berechtigt sei, einen Rechtsanwalt, der von Dritten bezahlt werde, zu beauf- tragen. Die Vollmacht sei vom Kantonsgericht bereits im Verfahren LP 25 41 akzeptiert worden. Jene nun zu bestreiten stelle eine stossende und nicht rechtmässige Ungleich- behandlung dar. Mitte Oktober 2025 habe es für die Staatsanwaltschaft keinen Grund gegeben, das Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht abzuwarten, da der Prozess- ausgang die notwendigen Handlungen der Staatsanwaltschaft nicht direkt beeinflussen würde. Es seien Offizialdelikte angezeigt worden und es sei die Aufgabe der Staatsan- waltschaft, diese unverzüglich abzuklären. Da eine weitere Argumentation mit der Staatsanwaltschaft nicht zielführend gewesen sei, sei die vorliegende Beschwerde ein- gereicht worden, damit die Angelegenheit definitiv durch das Gericht geklärt werden könne. Hinsichtlich der E-Mail vom 22. September 2025 sei festzuhalten, dass diese an die sichere E-Mail-Adresse der Staatsanwaltschaft zugestellt worden sei. Da sie keine Einsicht in die Akten erhalten habe, könne zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren nur bedingt Stellung genommen werden. Es werde ver- mutet, dass allfällige Handlungen erst auf Druck der Beschwerde getätigt worden seien. Aufgrund der detaillierten Strafanzeige hätte erwartet werden dürfen, dass es nicht wei- tere 8.5 Monate Abklärungen bedürfe und bis heute noch keine Einvernahme der be- schuldigten Person stattgefunden habe.

E. 3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung

- 6 - innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formel- len Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine ge- setzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemes- senheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkre- ten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; Bundesgerichtsurteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.1 und 7B_96/2025 vom

11. April 2025 E. 3.2).

E. 4 Die Vorinstanz hat die Frage, ob Advokat Y _________ über eine ausreichende Ver- tretungsberechtigung zugunsten der Beschwerdeführerin verfügt, aufgeworfen. Die von Rechtsanwalt Y _________ vertretene Beschwerdeführerin kritisiert, dass derlei noch nicht geklärt worden ist. Es ist somit zunächst die Frage zu prüfen, ob die Erstinstanz den entsprechenden Entscheid verweigert oder verzögert hat.

E. 4.1 Eine Aktiengesellschaft verliert mit der Konkurseröffnung ihre juristische Persönlich- keit zwar nicht. Die Gesellschaft tritt jedoch unmittelbar ins Stadium der Liquidation (Art. 736 Ziff. 3 OR). Die Handlungsfähigkeit wird zugunsten der Konkursmasse aufgehoben (Bundesgerichtsurteil 7B_398/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4; BGE 117 III 39 E. 3b, wie- derholt in BGE 146 III 441 E. 2.4.3). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatkläger- schaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hat im von Rechtsanwalt Y _________ zitierten BGE 117 III 39 E. 3.b erwogen: Im Rahmen des Konkurses wird die Aktiengesellschaft - durch die Konkursverwaltung - nach den Vorschriften des Konkursrechts liquidiert. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungs- befugnis nur insoweit, als - immer im Hinblick auf die Liquidation - eine Vertretung durch sie noch notwendig ist. Die unbestrittenermassen konkursite Gesellschaft müsste üblicherweise durch die Kon- kursverwaltung vertreten werden. Darf indes das Organ für die Gemeinschuldnerin noch einen Prozess anstrengen, so muss ihm auch die Befugnis zukommen, für die Gemein- schuldnerin eine Rechtsvertretung zu bestellen (Bundesgerichtsurteil 5A_375/2019 vom

16. April 2020 E. 3.3). Wenn Rechtsanwalt Y _________ somit nicht ausnahmsweise

- 7 - über eine Vertretungsbefugnis verfügt, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde, die im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist, nicht einzutreten.

E. 4.2 Am 17. September 2025 zeigte D _________, per E-Mail an, er vertrete die Be- schwerdeführerin im Strafverfahren und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens (S. 910 ff.). Er hinterlegte eine Vollmacht vom 3. September 2025. Am 22. September 2025 teilte Rechtsanwalt Y _________ mit, er sei mit der Wahrung der Interessen der Gesellschaft beauftragt worden und reichte eine ältere Vollmacht vom 2. Juni 2025 ein. Beide Legitimationspapiere wurden von B _________ unterzeichnet. Die Staatsanwalt- schaft teilte am 10. November 2025 mit, die Vertretungsverhältnisse seien unklar, na- mentlich, ob B _________ ohne Mitwirkung der C _________ AG berechtigt sei, einen Anwalt zu mandatieren. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2025 wahrnahm. Sie reichte eine neuere Vollmacht ein, die wiederum von B _________ unterzeichnet wurde. Aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkungen betreffend die Beschwerde gegen die Kon- kurseröffnung und der damit geänderten Verhältnisse eröffnete die Staatsanwaltschaft am 26. November 2025 eine erneute Frist zur Stellungnahme bezüglich der Berechti- gung von B _________ zur Mandatierung des Rechtsvertreters für die Beschwerdefüh- rerin. Daraufhin hinterlegte die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde.

E. 4.3 Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsvertreters im Strafverfahren ist von der Staats- anwaltschaft im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht entschieden worden. Sie hat die entsprechende Problematik jedoch thematisiert und beurteilen wollen. Es liegt keine Rechtsverweigerung vor. Die erste Anzeige der Interessenwahrung durch Rechtsanwalt Y _________ ist am

22. September 2025 erfolgt. Die Erstinstanz hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung am 26. November 2025 eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Auch eine Rechtsverzögerung liegt unter den vorliegenden Umständen nicht vor. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft verweigere die An- erkennung des Mandatsverhältnisses, kann mithin nicht gefolgt werden, zumal die Staatsanwaltschaft hierüber noch nicht entschieden hat, sondern zunächst, zu Recht, Vernehmlassungen eingefordert hatte. Rechtsanwalt Y _________ hat im Namen der Beschwerdeführerin verfrüht ein Rechts- mittel, das die Rechtsverweigerung oder -verzögerung beanstandet, eingereicht. Die Klärung der Frage, ob die Rechtsvertretung durch den mandatierten Anwalt im Strafver- fahren zugelassen wird oder nicht, bildet nicht Gegenstand der vorliegenden

- 8 - Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde und ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zunächst von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; allenfalls mit einer anfechtbaren Verfügung. Die Rechtmässigkeit der Rechtsvertretung ist vorlie- gend weder positiv noch negativ festzustellen. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird daher, sofern auf diese überhaupt einzutreten ist, abgewiesen. Die übrigen vorgebrachten Beanstandungen sind erst zu klären, wenn feststeht, wer die Gesellschaft im Strafverfahren vertreten darf und sobald die rechtmässig vertretene Ge- sellschaft die Verfügung erneut anficht.

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt, womit ihr bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen sind.

E. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichts- gebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren durchschnitt- lich umfangreich und es waren nur wenige rechtliche Fragen zu klären – auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar) und aufgrund seines Unterliegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO). Da die Staatsanwalt- schaft in ihrer amtlichen Funktion gehandelt hat, hat sie keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

- 9 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der X _________ AG. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. Februar 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 25 291

VERFÜGUNG VOM 26. FEBRUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, gemäss umstrittener Vollmacht vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, 9001 St. Gallen

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, ZENTRALES AMT, Beschwerdegegnerin

(Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung)

- 2 - Verfahren A. Das Bezirksgericht Visp hat der «X _________ AG» am 15. Juli 2025 Nachlassstun- dung gewährt und am 25. August 2025 den Konkurs gegen die Gesellschaft ausgespro- chen. Das Kantonsgericht hat einer dagegen eingereichten Beschwerde am 12. Novem- ber 2025 die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Am 27. März, 15. April, 12. Juni und 2. Juli 2025 reichte die X _________ AG (in Liquidation) Strafanzeigen gegen A _________ (nachfolgend Beschuldigter) ein (S. 31 ff., 555 ff., 569 ff., 598 ff.). Mit E-Mail vom 22. September 2025 eröffnete Rechtsanwalt Y _________, mit der Wahrung der Interessen der X _________ AG (in Liquidation) beauftragt worden zu sein. Er ersuchte um Akteneinsicht (S. 913). Am 10. Oktober und

5. November 2025 forderte Rechtsanwalt Y _________ erneut Akteneinsicht (S. 918 und 919). Die Staatsanwaltschaft antwortete am 10. November 2025, vor der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person bestehe kein Recht auf Akteneinsicht. Weiter gewährte sie X _________ AG (in Liquidation) die Möglichkeit, sich innert 20 Tagen zu den unkla- ren Vertretungsverhältnissen, namentlich ob B _________ ohne Mitwirkung der C _________ AG berechtigt gewesen sei, den Rechtsanwalt zu mandatieren, zu äussern (S. 922). Advokat Y _________ reichte am 19. November 2025 eine neue Vollmacht ein und ersuchte um Mitteilung, weshalb die Einvernahme der beschuldigten Person noch nicht stattgefunden habe (S. 923 ff.). Die Staatsanwaltschaft gewährte der Privatklägerin am 26. November 2025 eine Frist von 10 Tagen, um zum Umstand Stellung zu nehmen, dass die Gesellschaft aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gegen die Konkurseröffnung als aufgelöst gelte und B _________ nicht mehr berechtigt sei, die Gesellschaft zu vertreten. Sämtliche Handlungen würden dem zuständigen Konkursamt obliegen (S. 926). C. Am 5. Dezember 2025 reichte X _________ AG (in Liquidation; nachfolgend Be- schwerdeführerin), gemäss der umstrittenen Vollmacht durch Rechtsanwalt Y _________ vertreten, beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft mit folgenden Anträ- gen ein: 1. Es sei festzustellen und festzuhalten, dass im Strafverfahren MPG 25 239 mehrfach eine Rechtsver- weigerung vorliegt; 2. Es sei festzustellen und festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren MPG 24 239 massiv verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt hat; 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Mandatsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Unterzeichnenden anzuerkennen;

- 3 - 4. Es sei die Beschwerdegegnerin im Weiteren anzuweisen, unverzüglich, spätestens innert 7 Tagen, eine Einvernahme der beschuldigten Person anzusetzen und diese innert 3 Wochen durchzuführen sowie im Anschluss dran der Beschwerdeführerin unverzüglich die vollständigen Akten zuzustellen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Die Staatsanwaltschaft bezog am 17. Dezember 2025 zur Beschwerde Stellung und be- antragte, es sei nicht darauf einzutreten, eventualiter sei diese kostenpflichtig abzuwei- sen. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Dezember 2025 eine weitere Eingabe ein. Diese wurde der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2025 zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liess.

Erwägungen

1. 1.1 Gegen die Staatsanwaltschaft kann jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung oder -verzögerung erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 2 StPO). Als Beschwerdeinstanz amtet ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzips (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Bundes- gerichtsurteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen (CALAME, in: KUHN / JEAN- NERET / PERRIER DEPEURSINGE [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.3 Die Rechtsmittelinstanz ist weder an die Begründung noch an die Anträge der Par- teien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO). Sie kann bei Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde Weisungen er- teilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erhebe Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung. Mehrfache Rechtsverweigerung liege vor, weil die Eingabe vom 15. April sowie die E-Mails vom 22. September und das Schreiben vom

10. Oktober 2025 unbeantwortet geblieben seien und die Staatsanwaltschaft erst auf ihr Schreiben vom 5. November 2025 reagiert habe. Weiter verweigere die

- 4 - Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Anerkennung des Mandatsverhältnisses der Be- schwerdeführerin mit Rechtsanwalt Y _________. Die neu eingereicht Vollmacht sei vom Kantonsgericht im konkursrechtlichen Verfahren LP 25 41 akzeptiert worden. Das Kon- kursamt habe telefonisch informiert, dass es nicht für die Unterzeichnung der Vollmacht zuständig sei. Zudem riskiere die Konkursmasse wegen dieses Mandats keinen Scha- den, zumal mit einer Drittpartei eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei und die Beschwerdeführerin keine Vergütung zu leisten habe. Der Verwaltungsrat verliere zwar die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Gesellschaft, er bleibe indes Verwaltungs- rat und habe weiterhin eine Aufgabe für die Aktiengesellschaft zu erfüllen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft nicht auf den Antrag auf Untersuchungshaft in der Eingabe vom

15. April 2025 eingegangen. Auch wenn sie nicht direkt antragsberechtigt sei, könne doch verlangt werden, dass der Antrag bearbeitet werde. Schliesslich liege auch eine massive Rechtsverzögerung vor. Die Strafanzeige sei am 27. März 2025 gestellt worden und acht Monate später sei die beschuldigte Person noch nicht einvernommen worden. 2.2 Betreffend der Akteneinsicht verweist die Staatsanwaltschaft auf Art. 101 Abs. 1 StPO e contrario. Da die möglicherweise beschuldigten Personen noch nicht einvernom- men worden seien, bestehe kein Recht auf Akteneinsicht. Zur Vertretung der Beschwer- deführerin führt die Staatsanwaltschaft aus, am 12. November 2025 sei der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung die aufschiebende Wirkung entzogen worden (vgl. das Dos- sier). Nach ihrer Auffassung sei der Verwaltungsrat seit diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, die Gemeinschuldnerin zu vertreten. Dieses Recht stehe alleine dem Kon- kursamt zu. Die Vollmacht vom 19. November 2025 sei daher nicht durch eine vertre- tungsberechtigte Person unterzeichnet worden. Zudem befinde sich die unterzeich- nende Person im vorliegenden Verfahren in einem potenziellen Interessenkonflikt und ihre Vertretungsberechtigung sei auch aus diesem Grund nicht gegeben. Schliesslich seien die Strafanzeigen und deren Ergänzungen der Polizei zur Aufnahme der Ermitt- lungen weitergeleitet worden. Es seien erhebliche Vorabklärungen zu treffen, bevor die Beschuldigteneinvernahme sinnvollerweise vorgenommen werden könne. Die Vertre- tungsmacht von Rechtsanwalt Y _________ sei am 22. September bereits fraglich resp. nicht gegeben gewesen. Zudem sei die Eingabe nicht nach den Formen von Art. 110 StPO erfolgt, sodass es sich ihres Erachtens um eine formlose Kontaktaufnahme einer nicht verfahrensbeteiligten Person gehandelt habe. Als sich der Anwalt am 10. Oktober 2025 formgerecht an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, sei der Konkurs sistiert ge- wesen. Es sei tunlich gewesen, den Ausangang des Verfahrens abzuwarten, bevor auf das Schreiben reagiert werde, damit bezüglich der Vertretung der Beschwerdeführerin klare Verhältnisse herrschen würden. Die weiteren Mitteilungen seien zeitnah

- 5 - beantwortet und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert worden. An- statt einer Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde eingereicht. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin, wie sie selber vorbringe, bezüglich der Untersuchungshaft nicht antragsberechtigt. Eine Reaktion auf ihre Sug- gestion erübrige sich deswegen. Im Verfahren seien aufgrund des Nachlass- und Kon- kursverfahrens wiederholt neue Abklärungen erforderlich gewesen und es würden der- zeit noch mehrere Editionsverfahren laufen. Die Polizei sei angewiesen die Einvernahme nach der Analyse der Akten vorzunehmen. 2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei Geschädigte und Anzeigeer- statterin. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein potenzieller Interessenkonflikt be- stehe. Die hypothetischen Möglichkeiten weiterer beschuldigter Personen oder eines po- tenziellen Interessenkonflikts dürften nicht genügen, einen legitimen Anspruch auf Ak- teneinsicht zu verweigern. Bezüglich der Vertretung der Beschwerdeführerin sei festzu- halten, dass der Verwaltungsrat nach Art. 204 SchKG e contrario und mit Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche in BGE 146 III 441 bestätigt worden sei, sehr wohl berechtigt sei, einen Rechtsanwalt, der von Dritten bezahlt werde, zu beauf- tragen. Die Vollmacht sei vom Kantonsgericht bereits im Verfahren LP 25 41 akzeptiert worden. Jene nun zu bestreiten stelle eine stossende und nicht rechtmässige Ungleich- behandlung dar. Mitte Oktober 2025 habe es für die Staatsanwaltschaft keinen Grund gegeben, das Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht abzuwarten, da der Prozess- ausgang die notwendigen Handlungen der Staatsanwaltschaft nicht direkt beeinflussen würde. Es seien Offizialdelikte angezeigt worden und es sei die Aufgabe der Staatsan- waltschaft, diese unverzüglich abzuklären. Da eine weitere Argumentation mit der Staatsanwaltschaft nicht zielführend gewesen sei, sei die vorliegende Beschwerde ein- gereicht worden, damit die Angelegenheit definitiv durch das Gericht geklärt werden könne. Hinsichtlich der E-Mail vom 22. September 2025 sei festzuhalten, dass diese an die sichere E-Mail-Adresse der Staatsanwaltschaft zugestellt worden sei. Da sie keine Einsicht in die Akten erhalten habe, könne zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren nur bedingt Stellung genommen werden. Es werde ver- mutet, dass allfällige Handlungen erst auf Druck der Beschwerde getätigt worden seien. Aufgrund der detaillierten Strafanzeige hätte erwartet werden dürfen, dass es nicht wei- tere 8.5 Monate Abklärungen bedürfe und bis heute noch keine Einvernahme der be- schuldigten Person stattgefunden habe.

3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung

- 6 - innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formel- len Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine ge- setzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemes- senheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkre- ten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; Bundesgerichtsurteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.1 und 7B_96/2025 vom

11. April 2025 E. 3.2).

4. Die Vorinstanz hat die Frage, ob Advokat Y _________ über eine ausreichende Ver- tretungsberechtigung zugunsten der Beschwerdeführerin verfügt, aufgeworfen. Die von Rechtsanwalt Y _________ vertretene Beschwerdeführerin kritisiert, dass derlei noch nicht geklärt worden ist. Es ist somit zunächst die Frage zu prüfen, ob die Erstinstanz den entsprechenden Entscheid verweigert oder verzögert hat. 4.1 Eine Aktiengesellschaft verliert mit der Konkurseröffnung ihre juristische Persönlich- keit zwar nicht. Die Gesellschaft tritt jedoch unmittelbar ins Stadium der Liquidation (Art. 736 Ziff. 3 OR). Die Handlungsfähigkeit wird zugunsten der Konkursmasse aufgehoben (Bundesgerichtsurteil 7B_398/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4; BGE 117 III 39 E. 3b, wie- derholt in BGE 146 III 441 E. 2.4.3). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatkläger- schaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hat im von Rechtsanwalt Y _________ zitierten BGE 117 III 39 E. 3.b erwogen: Im Rahmen des Konkurses wird die Aktiengesellschaft - durch die Konkursverwaltung - nach den Vorschriften des Konkursrechts liquidiert. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungs- befugnis nur insoweit, als - immer im Hinblick auf die Liquidation - eine Vertretung durch sie noch notwendig ist. Die unbestrittenermassen konkursite Gesellschaft müsste üblicherweise durch die Kon- kursverwaltung vertreten werden. Darf indes das Organ für die Gemeinschuldnerin noch einen Prozess anstrengen, so muss ihm auch die Befugnis zukommen, für die Gemein- schuldnerin eine Rechtsvertretung zu bestellen (Bundesgerichtsurteil 5A_375/2019 vom

16. April 2020 E. 3.3). Wenn Rechtsanwalt Y _________ somit nicht ausnahmsweise

- 7 - über eine Vertretungsbefugnis verfügt, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde, die im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist, nicht einzutreten. 4.2 Am 17. September 2025 zeigte D _________, per E-Mail an, er vertrete die Be- schwerdeführerin im Strafverfahren und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens (S. 910 ff.). Er hinterlegte eine Vollmacht vom 3. September 2025. Am 22. September 2025 teilte Rechtsanwalt Y _________ mit, er sei mit der Wahrung der Interessen der Gesellschaft beauftragt worden und reichte eine ältere Vollmacht vom 2. Juni 2025 ein. Beide Legitimationspapiere wurden von B _________ unterzeichnet. Die Staatsanwalt- schaft teilte am 10. November 2025 mit, die Vertretungsverhältnisse seien unklar, na- mentlich, ob B _________ ohne Mitwirkung der C _________ AG berechtigt sei, einen Anwalt zu mandatieren. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2025 wahrnahm. Sie reichte eine neuere Vollmacht ein, die wiederum von B _________ unterzeichnet wurde. Aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkungen betreffend die Beschwerde gegen die Kon- kurseröffnung und der damit geänderten Verhältnisse eröffnete die Staatsanwaltschaft am 26. November 2025 eine erneute Frist zur Stellungnahme bezüglich der Berechti- gung von B _________ zur Mandatierung des Rechtsvertreters für die Beschwerdefüh- rerin. Daraufhin hinterlegte die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde. 4.3 Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsvertreters im Strafverfahren ist von der Staats- anwaltschaft im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht entschieden worden. Sie hat die entsprechende Problematik jedoch thematisiert und beurteilen wollen. Es liegt keine Rechtsverweigerung vor. Die erste Anzeige der Interessenwahrung durch Rechtsanwalt Y _________ ist am

22. September 2025 erfolgt. Die Erstinstanz hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung am 26. November 2025 eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Auch eine Rechtsverzögerung liegt unter den vorliegenden Umständen nicht vor. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft verweigere die An- erkennung des Mandatsverhältnisses, kann mithin nicht gefolgt werden, zumal die Staatsanwaltschaft hierüber noch nicht entschieden hat, sondern zunächst, zu Recht, Vernehmlassungen eingefordert hatte. Rechtsanwalt Y _________ hat im Namen der Beschwerdeführerin verfrüht ein Rechts- mittel, das die Rechtsverweigerung oder -verzögerung beanstandet, eingereicht. Die Klärung der Frage, ob die Rechtsvertretung durch den mandatierten Anwalt im Strafver- fahren zugelassen wird oder nicht, bildet nicht Gegenstand der vorliegenden

- 8 - Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde und ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zunächst von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; allenfalls mit einer anfechtbaren Verfügung. Die Rechtmässigkeit der Rechtsvertretung ist vorlie- gend weder positiv noch negativ festzustellen. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird daher, sofern auf diese überhaupt einzutreten ist, abgewiesen. Die übrigen vorgebrachten Beanstandungen sind erst zu klären, wenn feststeht, wer die Gesellschaft im Strafverfahren vertreten darf und sobald die rechtmässig vertretene Ge- sellschaft die Verfügung erneut anficht. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt, womit ihr bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen sind. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichts- gebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren durchschnitt- lich umfangreich und es waren nur wenige rechtliche Fragen zu klären – auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar) und aufgrund seines Unterliegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO). Da die Staatsanwalt- schaft in ihrer amtlichen Funktion gehandelt hat, hat sie keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

- 9 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der X _________ AG. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. Februar 2026